Digitale Barrierefreiheit
Österreich arbeitet an der digitalen Barrierefreiheit. Das seit 23. September 2019 geltende Web-Zugänglichkeitsgesetz (WZG) verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen, behördliche Websites und mobile Anwendungen so zu gestalten, dass sie für alle Nutzerinnen und Nutzer uneingeschränkt zugänglich sind.
Ab dem 23. September 2020 müssen alle bestehenden und neuen Webseiten der öffentlichen Hand dem Barrierefreiheitsstandard AA nach WCAG 2.1 („Web Content Accessibility Guidelines“) entsprechen. Darüber hinaus muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorliegen, Beschwerden müssen entgegengenommen und Mängel innerhalb von zwei Monaten behoben werden. Ab 23.06.2021 muss dies auch für alle mobilen Anwendungen gelten.
Was ist digitale Barrierefreiheit?
Eine barrierefreie Website oder mobile Anwendung ist technisch so gestaltet, dass sie alle Menschen gut nutzen können, unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht. Alle profitieren von einer klaren Struktur, guten Kontrasten und einer einfachen Bedienbarkeit. Barrieren sind beispielsweise fehlende Alternativtexte bei Bildern, eine unlogische Überschriftenstruktur oder zu geringe Farbkontrastwerte.
Monitoring- und Beschwerdestelle
Um die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen des Landes und seiner Einrichtungen sicherzustellen und weiter auszubauen, wurde bei der Gleichbehandlungsstelle eine Monitoring- und Beschwerdestelle eingerichtet.
Weitere Informationen und das Beschwerde-Formular finden Sie unter folgendem Link
https://gleichbehandlung.ktn.gv.at/Digitale-Barrierefreiheit
Erhält die Gleichbehandlungsstelle eine begründete Beschwerde, die das Web-Zugänglichkeitsgesetz (WZG) betrifft, gibt sie der betroffenen Einrichtung Handlungsempfehlungen und schlägt Maßnahmen vor, die der Beseitigung der festgestellten Mängel dienen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und Apps öffentlicher Stellen (externer Link) schreibt die barrierefreie Gestaltung von digitalen Angeboten der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten der EU vor. In Österreich wurde die Richtlinie auf Bundesebene in Form des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes und auf Bundesländer-Ebene in Form von neun entsprechenden Landesgesetzen übernommen. In Kärnten ist das Kärntner Landesgleichbehandlungsgesetz 2022 (K-LGlBG 2022) in Kraft.
Kriterien der Barrierefreiheit
Die WCAG („Web Content Accessibility Guidelines“) umfassen vier Prinzipien, die verdeutlichen, worum es bei digitaler Barrierefreiheit geht:
- Wahrnehmbar
Informationen und Komponenten der Benutzeroberfläche müssen auf eine Weise darstellbar sein, die von allen Usern wahrgenommen werden können.
Beispiel: Stellen Sie Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte bereit. - Bedienbar
Die Komponenten der Benutzeroberfläche und die Navigation müssen bedienbar sein.
Beispiel: Stellen Sie alle Funktionen über eine Tastatur zur Verfügung. - Verständlich
Die Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein.
Beispiel: Machen Sie Textinhalte lesbar und verständlich. - Robust
Inhalte müssen robust genug sein, damit sie von einer Vielzahl von Benutzeragenten interpretiert werden können.
Beispiel: Maximieren Sie die Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien.
Barrierefreiheitserklärung
Öffentliche Stellen müssen eine Barrierefreiheitserklärung auf ihren Websites und in ihrer App veröffentlichen. Diese Erklärung informiert detailliert, umfassend und klar in einem barrierefrei zugänglichen Format über die digitale Barrierefreiheit des jeweiligen Angebots. Zumindest einmal pro Jahr muss die Erklärung überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link https://www.digitalbarrierefrei.at/de/umsetzen/barrierefreiheitserklaerung
In einer Barrierefreiheitserklärung werden folgende Punkte angeführt:
- Stand der Vereinbarkeit (vollständig/teilweise oder nicht mit den Anforderungen vereinbar),
- Nennung der nicht barrierefreien Inhalte (falls vorhanden) und Gründe bzw. barrierefreie Alternativen,
- Angaben zur Erstellung (Datum der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung UND Datum der letzten Überprüfung),
- Feedback und Kontaktdaten (an wen kann sich eine Person wenden, wenn sie auf Barrieren stößt),
- Beschwerdestelle (Hinweis auf die Gleichbehandlungsstelle)
Eine Mustererklärung finden Sie unter folgendem Link
https://www.digitalbarrierefrei.at/de/umsetzen/barrierefreiheitserklaerung/mustererklaerung-deutsch
Die häufigsten nicht erfüllen Kriterien
WCAG-Kriterium 1.1.1 – Nicht-Text-Inhalt
Stellen Sie Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte bereit.
Wenn es sich bei Nicht-Textinhalten um reine Dekoration handelt, die nur zur visuellen Formatierung verwendet werden oder den Benutzern nicht präsentiert werden, werden sie so implementiert, dass sie von Hilfstechnologien ignoriert werden können.
Beispiele:
- Prägnante Alternativtexte zu Bildern, Logos und Grafiken sind angegeben.
- Bei verlinkten Grafiken ist der Linkzweck angegeben.
- Rein dekorative Elemente werden von assistierenden Technologien ignoriert.
WCAG-Kriterium 1.3.1 – Informationen und Beziehungen
Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch die Präsentation vermittelt werden, können programmatisch bestimmt werden oder liegen in Textform vor.
Beispiele:
- Regionen der Website sind mit den entsprechenden HTML5- Tags oder mit dem ARIA- role- Attribut ausgezeichnet.
- Überschriften-Hierarchie ist korrekt ausgezeichnet (<h1>-<h6>).
- Listen-Elemente sind richtig angewandt.
- Tabellen werden vollständig ausgezeichnet.
- Formular- und Steuerelemente sind beschriftet bzw. mit Labels verknüpft.
WCAG-Kriterium 1.4.3 – Kontraste von Texten
Alle Texte auf der Website sollen ausreichende Kontrastwerte zum jeweiligen Hintergrund haben:
- Bei normaler Schrift (kleiner als 18 pt.) gilt das Kontrastverhältnis 4,5:1
- Bei großer Schrift (18 pt. oder größer) gilt das Kontrastverhältnis 3:1
WCAG-Kriterium 1.4.11 – Nicht-Text-Kontrast
Eingabefelder oder Grafiken müssen ein Kontrastverhältnis von 3:1 haben
WCAG-Kriterium 2.1.1 – Tastatur
Alle Funktionen des Inhalts können mit einer Tastatur bedient werden. Viele Menschen verlassen sich auf die Tastaturschnittstelle, darunter auch blinde und einige Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
WCAG-Kriterium 2.4.3 – Schlüssige Reihenfolge bei der Tastaturbedienung
Für Personen, die eine Website oder App mit der Tastatur nutzen, ist es wichtig, dass die Reihenfolge, in der sie Informationen (Links, Formularelemente etc.) mittels Tabulator-Taste der Reihe nach erreichen, schlüssig und nachvollziehbar sind.
WCAG-Kriterium 2.4.7 – Fokus sichtbar
Für Personen, die eine Website oder App mit der Tastatur nutzen, muss der Tastaturfokus sichtbar sein – also, welches Element gerade ausgewählt ist.
WCAG-Kriterium 4.1.2 – Name, Rolle, Wert
Interaktive Elemente sollen programmatisch ermittelbare Namen, Rollen und Werte haben. Personen, die einen Screenreader verwenden, werden darüber informiert, was sie mit dem Bedienelement tun können.
Beispiele:
- Interaktive Elemente (z.B. Buttons, Links, etc.) haben programmatisch erfassbare Namen, Rollen und Werte.
- Es werden bevorzugt semantische HTML-Elemente eingesetzt (z.B. Button).
WCAG-Kriterium 4.1.3 – Statusmeldungen
In erster Linie richtet sich dieses Kriterium an blinde und sehbehinderte Personen, die assistierende Technologien (Screenreader) verwenden. Mit Hilfe von Statusmeldungen können sie über Änderungen informiert werden, die sonst nur visuell kommuniziert werden würden (z.B. beim Öffnen eines Dialogfensters).
Schulungen
In Zusammenarbeit mit der Verwaltungsakademie des Landes Kärnten werden interessante Seminare zum Thema Digitale Barrierefreiheit angeboten. Für mehr Kursinfos und Anmeldung folgen Sie bitte dem Link zur VAK-Seite:
Workshop: Einfache Sprache – Klar und verständlich kommunizieren
13.05.2025, von 08:00 – 16:00 Uhr in der Kärntner Verwaltungsakademie
In diesem Workshop lernen die Teilnehmenden die Grundlagen der Einfachen Sprache kennen. Einfache Sprache ist eine klare Sprache, die es allen Menschen ermöglicht, wichtige Informationen leichter zu verstehen. Sie ist in allen Lebensbereichen nützlich, aber besonders wichtig im öffentlichen Dienst, um eine inklusive und effektive Kommunikation zu gewährleisten.
Der Workshop wird von einem inklusiven Team der Lebenshilfe Kärnten durchgeführt. Das bedeutet, dass der Workshop von Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam durchgeführt wird. Im Rahmen des Workshops wird es interaktive Vorträge, praktische Übungen sowie Diskussionen und individuelle Feedbackrunden geben. Das Angebot richtet sich an alle Personen, die sich für das Thema interessieren und im Berufsalltag leichter kommunizieren möchten. Dazu gehören insbesondere Mitarbeiter:innen in den Bereichen Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Bürger:innenservice.
Weitere Informationen:
Web-Zugänglichkeitsgesetz (WZG)
Tipps für die Erstellung eines barrierefreien PDFs aus Word
Video-Beitrag „Wie Menschen mit einer Sehbehinderung am Computer arbeiten“
Video-Anleitung für die Erstellung barrierefreier Word- und PDF-Dokumente
Vergabewesen – Barrierefreie Websites und Web-basierte Anwendungen
Unter diesem Link finden Sie den aktuellen Monitoringbericht 2024 zu den digitalen Auftritten öffentlicher Stellen in Österreich:
https://monitoringbericht2024.digitalbarrierefrei.at/ (externer Link)
Kontakt und Beschwerdestelle für Kärnten:
Gleichbehandlungsstelle des Landes Kärnten
Völkermarkter Ring 31
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon: 050 536 33091
Fax: 050 536 33090
Web: gleichbehandlung.ktn.gv.at
E-Mail: gleichbehandlung@ktn.gv.at
